Zuletzt ist mir öfters zu Ohren gekommen, dass es bei A1 mit dem Datenschutz nicht immer zum Besten steht!
Deshalb habe ich mich über impressum@ erkundigt, wie A1 die Anlage einer 6 monatigen trafficstatistik samt ein/auslog-zeiten mit dem TKG in Einklang bringen möchte...?
aus meiner Email, die unbeantwortet blieb: "... Möchten Sie mir deshalb bitte beschreiben, warum es möglich ist, auf a1.net 6 Monate lang eine "Online Statistik" zur Verfügung zu stellen, die nicht nur Datenvolumen sondern auch sehr detaillierte Log-in & Log-out Zeiten beinhaltet? Diese Daten sind doch wohl Verkehrsdaten die gesetzmäßig 3 Monate nach Bezahlen der Rechnung zu löschen sind? Ich würde schon wert darauf legen, dass A1 keine Daten darüber speichert, an welchen Wochentagen jemand eher vormittags, eher nachmittags oder gar nicht zu Hause ist! Schon gar nicht, wenn aufgrund eines flatrate Vertrags sowieso zweifelhaft ist, ob diese Daten zu Verrechnungszwecken überhaupt gespeichert werden müssen. aus der AGB:A1 löscht...
...b. Verkehrsdaten des Kunden gemäß § 99 TKG 2003, sobald der Bezahlvorgang
durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden."
Beantwortet
Datenschutz bei A1
Beste Antwort von A1_Frederik
Hallo oje1,
vielleicht erklärt das hier deine Fragen:
1. Warum braucht A1 im Gegensatz zu anderen Anbietern (sic!) eine detaillierte traffic Statikstik für Verrechnungszwecke bei flatrate?
Neben dem TKG sind für A1 als Telekommunikationsbetreiber auch Verordnungen der Regulierungsbehörde (RTR) einzuhalten.
Unter anderem ist grds die Ausstellung eines Einzelentgeltnachweises vorgesehen:
Dieser ist eine chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen, soweit es sich um Telefon-, Internetzugangs- oder SMS/MMS-Dienste handelt. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Bei einer sogenannten Flat-Rate, die Verbindungen in grundsätzlich unbeschränktem Ausmaß umfasst, muss zwar kein Einzelentgeltnachweis an sich erstellt werden, kann aber zur Verfügung gestellt werden. Da nicht nur Flatrates, sondern auch andere Produktvarianten angeboten werden, werden diese Daten für die Verrechnung benötigt.
Auch bei Flatrates kann es zudem bei Überschreitung eines Fair-Use Limits, oder bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Leistungserbringung an sich, dazu kommen, dass Verkehrsdaten zum Nachweis benötigt werden.
2. Wenn A1 diese Daten für Verrechnungszwecke braucht, weshalb werden sie dann nicht wie vorgeschrieben 3 Monate nach Rechnungslegung gelöscht?
Die Einspruchsfrist von 3 Monaten beginnt je nach Kunde (Erhalt der Rechnung) oft unterschiedlich zu laufen und ist diesbezüglich auch entsprechender Postlauf bzw. interner Prozess bei Aufnahme von allfälligen Rechnungseinsprüche zu berücksichtigen.
Um die diesbezüglichen Rechte des Kunden zu wahren sowie eine lückenlose Aufklärung allfälliger Rechnungseinsprüche zu gewährleisten, ergibt sich insgesamt dann eine Frist von 6 Monaten.
3. Dass in Ihrer Antwort noch Protokolldaten laut §14 DSG erwähnt werden, soll ja wohl hoffentlich nicht heißen, dass A1 der Ansicht ist, dass dieser Paragraph für traffic Protokolle anzuwenden wäre?
§14 DSG verpflichtet Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, um Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust zu schützen, und um Verarbeitungsvorgänge nachvollziehen zu können. Die noch erforderlichen Verkehrsdaten, die aufgrund des Verrechnungszweckes und Einspruchsfrist gespeichert werden, sind selbstverständlich nicht Protokolldaten im Sinne dieser Bestimmung, sondern fallen unter § 99 TKG. Siehe dazu unsere Ausführungen oben.
LG Frederic
Original anzeigenvielleicht erklärt das hier deine Fragen:
1. Warum braucht A1 im Gegensatz zu anderen Anbietern (sic!) eine detaillierte traffic Statikstik für Verrechnungszwecke bei flatrate?
Neben dem TKG sind für A1 als Telekommunikationsbetreiber auch Verordnungen der Regulierungsbehörde (RTR) einzuhalten.
Unter anderem ist grds die Ausstellung eines Einzelentgeltnachweises vorgesehen:
Dieser ist eine chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen, soweit es sich um Telefon-, Internetzugangs- oder SMS/MMS-Dienste handelt. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Bei einer sogenannten Flat-Rate, die Verbindungen in grundsätzlich unbeschränktem Ausmaß umfasst, muss zwar kein Einzelentgeltnachweis an sich erstellt werden, kann aber zur Verfügung gestellt werden. Da nicht nur Flatrates, sondern auch andere Produktvarianten angeboten werden, werden diese Daten für die Verrechnung benötigt.
Auch bei Flatrates kann es zudem bei Überschreitung eines Fair-Use Limits, oder bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Leistungserbringung an sich, dazu kommen, dass Verkehrsdaten zum Nachweis benötigt werden.
2. Wenn A1 diese Daten für Verrechnungszwecke braucht, weshalb werden sie dann nicht wie vorgeschrieben 3 Monate nach Rechnungslegung gelöscht?
Die Einspruchsfrist von 3 Monaten beginnt je nach Kunde (Erhalt der Rechnung) oft unterschiedlich zu laufen und ist diesbezüglich auch entsprechender Postlauf bzw. interner Prozess bei Aufnahme von allfälligen Rechnungseinsprüche zu berücksichtigen.
Um die diesbezüglichen Rechte des Kunden zu wahren sowie eine lückenlose Aufklärung allfälliger Rechnungseinsprüche zu gewährleisten, ergibt sich insgesamt dann eine Frist von 6 Monaten.
3. Dass in Ihrer Antwort noch Protokolldaten laut §14 DSG erwähnt werden, soll ja wohl hoffentlich nicht heißen, dass A1 der Ansicht ist, dass dieser Paragraph für traffic Protokolle anzuwenden wäre?
§14 DSG verpflichtet Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, um Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust zu schützen, und um Verarbeitungsvorgänge nachvollziehen zu können. Die noch erforderlichen Verkehrsdaten, die aufgrund des Verrechnungszweckes und Einspruchsfrist gespeichert werden, sind selbstverständlich nicht Protokolldaten im Sinne dieser Bestimmung, sondern fallen unter § 99 TKG. Siehe dazu unsere Ausführungen oben.
LG Frederic
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