Ein interessantes Urteil des OGH - bekommen wir die Servicepauschale für die letzten 20 Jahre vielleicht bald rückerstattet?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) schiebt dieser Praxis nun einen Riegel vor:
Kein Service – keine Servicepauschale! Verrechnet das Unternehmen zusätzliche Pauschalen oder Gebühren, bietet aber dafür keine Gegenleistung an, steht nach dem OGH auch kein Entgelt zu. Die Verrechnung von solchen zusätzlichen Entgelten ist daher nicht erlaubt. Diese logisch scheinende Regel wird in der Praxis jedoch leider oft missachtet.
Mitunter werden aber auch nur Leistungen aufgelistet, um vorzugeben, dass die Kund:innen für das von ihnen zusätzlich gezahlte Entgelt etwas bekommen. Handelt es sich dabei um „mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistungen“, also um Leistungen, die das Unternehmen ohnehin schon aufgrund des Vertrags schuldet, ist die Verrechnung derartiger Zusatzentgelte nach dem OGH unzulässig.
Von einem besonderen Zusatzangebot, das Kund:innen in Anspruch nehmen können, kann in den bisher entschiedenen Fällen nicht die Rede sein.