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Neue Entgeltbestimmungen ab 04.04.2011



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Übrigens bietet A1 laut Entgeltbestimmungen eine Option "private Netze (05)" um 2 Euro pro Monat an.Wieso werden die Kunden nicht darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit besteht? Wer es haben will, nimmt diese Option um 2 Euro dazu.Stattdessen gibts eine "Zwangsumstellung" für alle, die nicht widersprechen, noch dazu um einen höheren Preis, als die Option kosten würde.
Kunden, die vor dem 2.6.2009 angemeldet haben können außerordentlich kündigen. Gerne kannst du nach der Kündigung wieder einen A1 Vertrag neu anmelden. Da wir auch außerordentlich gekündigte Verträge auf B.FREE umstellen, ist es möglich wieder mit derselben Nummer anzumelden. Ein Beispiel: Am 4.4.2011 wird dein Vertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aufgelöst. Binnen 24 Stunden (im Regelfall ein paar Stunden) wird deine Rufnummer auf B.FREE umgestellt. Das bedeutet, dass du schon ab 5.4.2011 mit deiner alten Nummer neu anmelden kannst.
Und wer zahlt mir den Aufwand dafür? Wenn ich so einen Tarif habe, in dem die 05-Nummern inkludiert sind, dann bin ich ja quasi gezwungen, außerordentlich zu kündigen, weil ich sonst mehr zahlen muss für dieselbe Leistung. Dann hab ich plötzlich eine B-free-Nummer, bei der mir der Minutenpreis teurer kommt als beim Vertrag. Und zusätzlich muss ich mich um eine Neuanmeldung kümmern, wo mir dann ein 2-Jahre-Knebel-Vertrag aufgedrückt wird.Eine Umstellung von B-free auf Vertrag kostet dann wieder 49,90 Euro Aktivierungsentgelt und 10,00 Euro SIM-Pauschale.Ihr glaubts doch nicht ernsthaft, wenn ihr mit euren Kunden so umspringts, dass die dann die Neuanmeldung wieder bei euch machen?
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05 Nummer???Ok laut ---> http://www.a1.net/privat/agb < --- ist klar das auch mein Vertrag betroffen ist obwohl ich eine Telering Nr. habe (Rufnummerübernahme) aber wieso zur Hölle ist A1 nicht so ehrlich und benachrichtigt die Kunden die es wirklich betrifft. Betrifft es mich den überhaupt? Wahrscheinlich schon aber wobei ich weder von A1 eine Nachricht bekommen habe noch es in den Medien nachvollziehbar ist, den da heißt es ja auch nur das die "05" Nr. betroffen sind.Bitte Dringendst um Stellungnahme.MfGaus dem Ländle
Hallo Moritz!Alle Kunden die von dieser Änderung betroffen sind, werden über die A1 Rechnung informiert. Die ersten Rechnungen mit den entsprechenden Informationen versenden wir seit 03.02.2010. Je nach Abschluss der eigenen Rechnung kommt es vor, dass alle Kunden zu unterschiedlichen Zeitpunkt die Information erhalten. Liebe Grüße,Alexandra
😞 Frühpension bei der Telekom ... mit 53 Jahren soll es hier eine Sonderregelung geben.Eine teure Angelegenheit !!!Logisch , dass hier die GRUNDGEBÜHR erhöht werden muss !!!Schade Mobilkom .... ihr werdet mich leider als Kunden verlieren .LG
Ich bin sehr entäuscht von A1.Es geht mir nicht um die 2,75 Euro, sondern ums Prinzip.Es ist eine Frechheit die GG einfach zu erhöhen. Heute bekommen nur noch wenige Kunden eine Rechnung per Post. Warum steht der Hinweis nur auf der Rechnung? Viele werden die Onlinerechnung nicht regelmäßig anschauen. Wenn der Betrag laut SMS passt ist es auch für mich OK.T-Mobile hat es auch so gemacht. Kleine AGB Änderung. Tausende Kunden haben gekündigt.A1 soll da lieber mal aufpassen. A1 hat NICHT das beste Netz und braucht in der Werbung nicht so übertreiben. Mit solchen AGB Aktionen erreicht man nur eine Verärgerung.Mit A1 habe ich zwar fast überall Empfang. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass man telefonieren kann.NETZ BELEGT oder einfach kein Verbindungsaufbau möglich ist fast an der Tagesordnung. Was bringt Empfang wenn man nicht telefonieren kann???Soviel zum Thema bestes Netz.Wenn A1 so weitermacht werde ich sämtliche Verträge kündigen und nie wieder eine Vertrag abschließen. Danke gierige A1 Telekom
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@A1 ChristianWarum nimmst du nicht stellung dazu mal bezüglich das auch Kunden nach dem 1.6.10 Kündigen können nach § 25 TGK anstatt hier dauernt das selber zu sagen? Ist das etwa ein Thema wo ein A1 nichts dagegen tun kann oder keine ausrede findet?
Wenn du persönlich Betreuung willst, ruf doch auf der Hotline an. Ihr vergesst scheinbar eines, die Leute die eure Fragen beantworten sind für alle Anfragen der Kunden da und nicht nur für dieses Thema. Klar, das Thema dürft viele Leute interessieren, aber so dumme Unterstellungen sind unangebracht. Hut ab für meinen Teil an Christian, das muss nach der vielen Kritik mal gesagt werden. 👍Der kann sicher nix dafür das es diese Änderung gibt.
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dazu auch noch die seinerzeitige entscheidung des ogh betreffend a1http://www.verbraucherrecht.at/cms/uploads/media/OGH_8.9.2009_1_Ob_123_09h.pdf
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@scoty30: keine stellungnahme ist auch eine antwort bzw. darf er das mit Sicherheit nicht!fakt ist, im §25 tkg steht folgendes im Absatz 33) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden.Hier steht nichts von Widerruf oder Widerspruchmöglichkeiten... klar, wenn der Kunde will... gehts sicher, wenn er außerordentlich kündigen möchte, gehts aber auch!
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@A1 ChristianWarum nimmst du nicht stellung dazu mal bezüglich das auch Kunden nach dem 1.6.10 Kündigen können nach § 25 TGK anstatt hier dauernt das selber zu sagen? Ist das etwa ein Thema wo ein A1 nichts dagegen tun kann oder keine ausrede findet?
Lieber A1 Christian
Ein Beispiel: Am 4.4.2011 wird dein Vertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aufgelöst. Binnen 24 Stunden (im Regelfall ein paar Stunden) wird deine Rufnummer auf B.FREE umgestellt. Das bedeutet, dass du schon ab 5.4.2011 mit deiner alten Nummer neu anmelden kannst.
Kann ich meine Nummer auch ganz normal zu einem anderen Provider mitnehmen nachdem ich außerordentlich gekündigt habe? Geht das vor UND nach der Umstellung zu Bfree?
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Hallo Community & relax21!Kunden, die vor dem 2.6.2009 angemeldet haben können außerordentlich kündigen. Gerne kannst du nach der Kündigung wieder einen A1 Vertrag neu anmelden. Da wir auch außerordentlich gekündigte Verträge auf B.FREE umstellen, ist es möglich wieder mit derselben Nummer anzumelden. Ein Beispiel: Am 4.4.2011 wird dein Vertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aufgelöst. Binnen 24 Stunden (im Regelfall ein paar Stunden) wird deine Rufnummer auf B.FREE umgestellt. Das bedeutet, dass du schon ab 5.4.2011 mit deiner alten Nummer neu anmelden kannst. lg,Christian
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Lieber A1 Christian !Wie schaut es für Kunden aus die vor dem 2.6.09 ihren Vertrag abgeschlossen haben und wederkündigen noch das Zusatzpaket wollen ? Wird es da eine Lösung geben ? Danke ! mfg
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ps natürlich kann es auch passieren, das a1 das bis zum obersten durch exerzieren will... das recht zu außerordentlich zu kündigen, besteht aber nichtsdestotrotz! man stelle sich vor, die ganzen apple jünger haben sich noch weihnachten ein iPhone geleistet, eventuell dementsprechende ggb akzeptiert... die können jetzt außerordentlich kündigen, ihr iphone z.B. bei Ebay versteigern um über 500 euro und z.B. auch noch die negative Punkte von z.B. -7500 ins Nirvana befördern... man kann sagen, a1 hat ein komplettes iPhone verschenkt... klüger wäre es, von haus, die 05-er rufnummern als option anzubieten!
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und sie können nicht nur widersprechen sondern auch kündigen... §25 kann nicht ausgehebelt werden seitens der telekom austria / a1... folglich ist eine außerordentliche kündigung möglich, da das TKG Gesetz ist und AGB nicht das Gesetz aushebeln können!was allerdings passieren kann und das gebe ich zu bedenken bei den kunden, die von smartphone zu smartphone auch den provider wechseln, dass, wenn man später einmal wieder zu a1 retour wechseln will, die rechnung präsentiert bekommt, in dem man einfach nicht mehr als neukunde akzeptiert wird...
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Hallo Community!Danke für eure Fragen! Bei dem angesprochenen Punkt unserer AGB mobil handelt es sich um eine – auch KSchG konforme – Zustimmungsklausel, bei der Kunden ein aktives Verweigerungsrecht haben und im Falle der Nichtverweigerung der Vertragsänderung zustimmen. Vergleichbare Klauseln gibt es bereits seit längerer Zeit auch in anderen Marktbranchen wie z.b. Banken, Versicherungen, etc. und sind daher nicht ungewöhnlich.Gerne poste ich nochmal die wichtigsten Punkte:Ab 4.4.2011 werden bei allen bestehenden A1 Privat Sprachtarifen die Anrufe zu privaten Netzen (05) im Rahmen von 1000 Freiminuten kostenlos. Diese 1000 Freiminuten sind extra Freieinheiten, die separat bei jedem Tarif zu Verfügung stehen. Außerdem stellen wir in Zukunft sicher, dass ihr auch weiterhin im besten Netz telefoniert. Dafür verrechnen wir ab 4.4.2011 monatlich 2,75 Euro.Kunden, die vor dem 2.6.2009 angemeldet haben und mit der Änderung nicht einverstanden sind, können bis 4.4.2011 außerordentlich schriftlich kündigen. Langt das Schreiben zeitgerecht bei uns ein, wird der Vertrag mit 4.4.2011 ohne Kosten aufgelöst. Wir stellen die Rufnummer dann auf B.FREE um. Gerne könnt ihr den Anschluss zu Erstanmeldekonditionen wieder anmelden.Kunden, die nach dem 2.6.2009 angemeldet oder ihren Vertrag verlängert haben, können der Änderung ebenfalls bis 4.4.2011 schriftlich widersprechen. Der Vertrag läuft dann ohne Änderung einfach weiter wie bisher. Alle Kunden, die von der Änderung betroffen sind, werden ab 3.2.2011 per Rechnungsaufdruck darüber informiert. Kunden ohne Papierrechnung finden den Aufdruck auf ihrer pdf.Rechnung in der A1 ONLINE RECHNUNG.lg,Christian
Warscheinlich gar nichts, die müssen erst den Schock verdauen dass ihre Kunden doch nicht so blöd sind wie sie gedacht haben und eben NICHT auf jeden Schwachsinn reinfallen, den A1 sich zur Kundenabzocke einfallen lässt.
Hallo Ihr Lieben!Es haben ALLE ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 25 TGK:a) Kunden vor 2.6.2009Hier gibt keine Sonderbestimmung für "einvernehmliche" Angebote. Somit greift der § 25 TKG direkt.b) Kunden ab 2.6.2009Hier gibt es eine Sonderbestimmung im § 27 (6) bis (8) der AGB. Dort wird angeführt: "Unser Angebot zu den neuen bzw. geänderten AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen. Wir informieren Sie in unserem Angebot über diese Frist sowie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens.". Bei dieser Bestimmung wird sichtlich auf den § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) verwiesen. "§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;"Nur kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, weil § 25 TKG in einer eindeutige Bestimmung (die auch nicht in AGBs abgeändert werden kann) vorsieht, dass bei einer nicht begünstigenden Änderung für den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht möglich ist. Der Kunde muß daher auch garnicht widersprechen, sondern einfach außerordentlich kündigen. Was in den AGB steht, ist daher uninteressant. Die Telekom versucht hier sichtlich den § 25 TKG "auszuhebeln". Der Passus in den AGB hat aber schon seine Berechtigung und zwar dann, wenn der Kunde besser gestellt wird. Conclusio - alle haben ein außerordentliches Kündigungsrecht.Natürlich müssen die Handys nicht zurückgegeben werden und auch keine Abschlagszahlungen geleistet werden.Ich werde Anfang nächster Woche ein Kündigungsschreiben (welches dann jeder benutzen kann) online stellen. Siehe www.umtslink.at/3g-forumDies ist meine MeinungLGStefan
Was sagt ein A1- Administrator dazu?
also bei "big bob" sind die NICHT inkludiert!
Ich verstehe nicht, warum das außerordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Tarife und Verträge begrenzt werden kann. Weil lt. AGB 33.3b in Verbindung mit 27.5 steht allen eine außerordentliches Kündung zu. Warum wird das jetzt auf bestimmte Kunden eingegrenzt?Bitte um eine Stellungnahme seitens A1.
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Was muss ich genau Schreiben wenn ich das nicht möchte?
Ja, aber das gilt eben bei einer Einvernehmlichen Änderung. Aber ist es in diesem Fall wirklich einvernehmlich, wenn ich als Kunde aktiv werden muss um Bekanntzugeben, dass ich nicht damit einverstanden bin? Müsste nicht, wenn es einvernehmlich ist, der Vertragspartner der die Änderung vornimmt auf den anderen zugehen und nur wenn der andere Vertragspartner damit einverstanden ist kan diese auch in Kraft treten. Aber so wie es aussieht ist es doch so, dass ich als Kunde hinschicken muss dass ich NICHT einverstanden bin, und wenn ich nichts hinschicke, ich mich also nicht dazu äußere, wird es geändert. Sollte doch aber so sein, dass wenn ich mich nicht dazu äußere KEINE Vertragsänderung vorgenommen wird. Oder irre ich mich?
3. Frage: kann ich im Zuge der außerordentlichen Kündigung meine Telefonnummer zu einem anderen Provider mitnehmen.
Bitte obige Frage beantworten.Konkretes Bsp: Ich schicke meine Sonderkündigung an A1, gehe dann in den nächsten A1 Shop und hole mir meine NÜV - Auskunft, da ich zu bob wechseln will. Oder muß ich erst warten bis ab 4.4. mein Vertrag zu bfree umgewandelt wird, mir dann 19eur aufbuchen und dann NÜV im A1-Shop beantragen?Danke
Hallo Ihr Lieben!Es haben ALLE ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 25 TGK:a) Kunden vor 2.6.2009Hier gibt keine Sonderbestimmung für "einvernehmliche" Angebote. Somit greift der § 25 TKG direkt.b) Kunden ab 2.6.2009Hier gibt es eine Sonderbestimmung im § 27 (6) bis (8) der AGB. Dort wird angeführt: "Unser Angebot zu den neuen bzw. geänderten AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen. Wir informieren Sie in unserem Angebot über diese Frist sowie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens.". Bei dieser Bestimmung wird sichtlich auf den § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) verwiesen. "§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;"Nur kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, weil § 25 TKG in einer eindeutige Bestimmung (die auch nicht in AGBs abgeändert werden kann) vorsieht, dass bei einer nicht begünstigenden Änderung für den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht möglich ist. Der Kunde muß daher auch garnicht widersprechen, sondern einfach außerordentlich kündigen. Was in den AGB steht, ist daher uninteressant. Die Telekom versucht hier sichtlich den § 25 TKG "auszuhebeln". Der Passus in den AGB hat aber schon seine Berechtigung und zwar dann, wenn der Kunde besser gestellt wird. Conclusio - alle haben ein außerordentliches Kündigungsrecht.Natürlich müssen die Handys nicht zurückgegeben werden und auch keine Abschlagszahlungen geleistet werden.Ich werde Anfang nächster Woche ein Kündigungsschreiben (welches dann jeder benutzen kann) online stellen. Siehe www.umtslink.at/3g-forumDies ist meine MeinungLGStefan
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Hallo,Ich frage mich, inwiefern es begründbar ist, dass das Sonderkündigungsrecht auf Verträge, die vor dem 2.6.2009 abgeschlossen wurden, eingeschränkt wird. Auch die aktuelle Fassung der AGB's gibt darauf keinen Hinweis:27.5 Außerordentliches Kündigungsrecht bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen: Sie können den Vertrag bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen kostenlos kündigen. Eine solche Kündigung wird 1 Monat nach Zugang Ihrer Kündigung wirksam – frühestens aber zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen; bis dahin gilt unser Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.Bitte um Stellungnahme diesbezüglich.Mit freundlichen GrüßenMartin
In der aktuellen Fassung der AGB gibt es den § 27.6 und §27.7 (seit 2.6.09) und darauf wird sich a1berufen. mfgEinvernehmliche Vertragsänderungen27.6 Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen können wir mit Ihnen auch einvernehmlich vereinbaren.27.7 Wir senden Ihnen ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in geeigneter Form, z.B. durch Rechnungsaufdruck oder als Rechnungsbeilage. Darin finden Sie alle Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen oder Entgeltbestimmungen. Auch wenn wir nur einen Teil eines Punktes ändern, senden wir Ihnen den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich finden Sie einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.A1.net/AGB. Sie können die Volltext-Version auch bei unserer Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informieren wir Sie über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen.
Hallo,Hier ein Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz in der aktuellen Fassung:(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Ich frage mich, inwiefern es begründbar ist, dass das Sonderkündigungsrecht auf Verträge, die vor dem 2.6.2009 abgeschlossen wurden, eingeschränkt wird. Auch die aktuelle Fassung der AGB's gibt darauf keinen Hinweis:27.5 Außerordentliches Kündigungsrecht bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen: Sie können den Vertrag bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen kostenlos kündigen. Eine solche Kündigung wird 1 Monat nach Zugang Ihrer Kündigung wirksam – frühestens aber zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen; bis dahin gilt unser Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.Bitte um Stellungnahme diesbezüglich.Mit freundlichen GrüßenMartin

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