Angabepflicht von Kontaktdaten einer Firma

  • 9 April 2020
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Hallo, 

da es ja noch immer keine Neuerung bezüglich einer Kontakt-Email zu A1 gibt, hier mal eine Gesetzliche Vorschreibung:

 

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, gewisse Angaben über ihr Unternehmen machen. Dabei ist es unerheblich, auf welchem technischen Weg die Geschäftsbriefe und Bestellscheine übermittelt werden. Daher sind auch Geschäfts-E-Mails von der Regelung erfasst. Zudem sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Angaben auch auf Websites anzuführen. 

Achtung!
Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer haben die Angaben laut UGB auf E-Mails und auf Websites anzuführen. Die jeweilige Rechtsform des Unternehmens ist dabei unerheblich. Die Angaben sind zusätzlich zu jenen nach E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz zu machen.

Quelle: Wirtschaftskammer

 

Also MUSS A1 eine ordnungsgemäße E-Mailadresse angeben, welche man auch verwenden kann.

Das Kontaktformular ist keine E-Mailadresse, sondern ein von dem Websitebetreiber generierter Chat.

Da es nicht nicht möglich ist, geschriebenes an A1 zu exportieren oder speichern falls es zu einem Rechtsstreit kommt, ist dieses Kontaktformular oder der Chat irrelevant für jegliche Rechtsabteilung. 

Auch eine Sprachaufnahme bei einem Gespräch würde vor Gericht nicht gelten. 

Wie war der Spruch?... Wer schreibt der bleibt!

Hier ist noch Gesetzlich vorgeschriebener Nachholbedarf.

 


1 Antwort

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Das ist man eine Ansage.

Viel Vergnügen: (Bei Bob hat das auch funktioniert)

https://www.a1.net/impressum

https://www.rtr.at/de/tk/ErreichbarkeitderBetreiber

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