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Neue Entgeltbestimmungen ab 04.04.2011


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Kundmachungen:Hinweis: Mit 04.04.2011 ändern wir unsere Entgeltbestimmungen. Das zusätzliche monatliche Grundentgelt beträgt € 2,75.Wenn Sie einen der folgenden Tarife nutzen, können Sie Ihren A1 Vertrag bis 04.04.2011 außerordentlich schriftlich kündigen, sofern wir Sie (z.B. durch Rechnungsaufdruck) darüber informiert haben. http://www.a1.net/privat/agbBei aller Freundschaft und den notwendigen Respekt : wer hat sich den "Schwachsinn" einfallen lassen? mfg
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Beste Antwort von A1_Christian 13 April 2011, 00:37

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465 Antworten

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Hallo relax21!Es stimmt, dass wir ab 4.4.2011 die Entgeltbestimmungen für alle bestehenden Kunden, die einen A1 Privat Sprachtarif nutzen, ändern.Was ändert sich? – Im Moment kosten Anrufe in private Netze (05) 0,25 Euro pro Minute. Ab 4.4.2011 sind Anrufe in diese Netze im Rahmen von 1000 Freieinheiten gratis. Zusätzlich stellen wir in Zukunft sicher, dass ihr auch weiterhin im besten Netz telefoniert. Dafür verrechnen wir ab 4.4.2011 monatlich 2,75 Euro zusätzlich zum Grundentgelt.Du bist mit den Änderungen nicht einverstanden? Hast du deinen Vertrag vor dem 2.6.2009 abgeschlossen, kannst du deinen Vertrag außerordentlich kündigen. Wir benötigen die außerordentliche Kündigung bis zum Inkrafttreten der Änderung, also bis spätestens 4.4.2011.Hast du deinen Vertrag nach dem 2.6.2009 abgeschlossen oder verlängert? – Den Änderungen kann bis spätestens 4.4.2011 schriftlich widersprochen werden. Der Vertrag wird dann zu den bisherigen Konditionen weitergeführt. In beiden Fällen benötigen wir eine schriftliche Mitteilung von euch.Über die Änderungen der Entgeltbestimmungen werdet ihr ab 3.2.2011 informiert. Ihr findet die Infos in der Infobox auf der A1 Rechnung. Kunden ohne Papierrechnung finden die Information auf der pdf.Rechnung in der A1 ONLINE RECHNUNG.lg,Christian
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Lieber A1 Christian !Weder habe ich vor meinen A1-Vertrag zu kündigen bzw. die 2,75 Euro für nicht benötigte 1.000 Minuten zu bezahlen. So wird es vielen A1-Kunden ergehen. Leider gibt es für alteVerträge nur mehr die Möglichkeit "Friß oder Stirb". Es wird mit Sicherheit die "besteKundenvertreibungsaktion" aller Zeiten. mfg
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Hallo Oliver!Danke für deine Frage! Die Anrufe in private Netze (05) werden separat verrechnet, d.h. du hast extra/zusätzlich 1000 Freiminuten in private Netze. Deine Frage wegen der Tonbandansage habe ich gerne an die zuständige Abteilung weitergeleitet. Ich melde mich hier, sobald ich die Infos habe!lg,Christian
Liebes A1-Team!Ich habe mir nun den § 27 (6) der aktuellen AGB durchgelesen. Dort steht als Überschrift "Einvernehmliche Vertragsänderungen". Im Punkt 8 wird folgendes angeführt:"Unser Angebot zu den neuen bzw. geänderten AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen." Sichtlihch ist die Entgeltänderung genau so eine Vertragsänderung. Können Sie mir bitte erklären, wie eine "einvernehmlich" Vertragsänderung möglich ist, wenn der Kunde aber nicht zustimmt und sich überhaupt nicht meldet? Diese Vorgangsweise ist von der Telekom Austria eindeutig gesetzeswidrig. Da eine Nichtzustimmung zu einer "einvernehmlichen" Änderung keine einvernehmliche Änderung ist und eindeutig gegen das Konsumentenschutzgesetz widerspricht. Wir werden in dieser Sache die Regulierungsbehörde einschalten.LGStefan
BOB !!!Sehr geehrtes A1 Team !Warum wollen Sie A1 Kunden "abzocken" ?Wenn 1 Million Kunden 2,75 € pro Monat beazahlt sind dies 2,75 Mill. Euro = 37800000 ÖS !Nicht schlecht als "Körberlgeld"Bei BOB = Produkt von euch sind 050 Nummern includiert.Korrekt wäre es :Rechnungstext : Wenn Sie dieses Paket wollen senden Sie SMS Ja ich will an .......So bekommt jeder Kunde Paket wenn er will !Und nicht automatisch weil er sich seine Rechnungen nicht ansieht.Schade das "DAS BESTE NETZ-Marktführer" mit solchen Tricks die Kunden "abzocken " will.Mfg.
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wieso kann man einen vertrag den man nach dem 2.6.09 verlängert hat, nicht ao. kündigen?
wieso kann man einen vertrag den man nach dem 2.6.09 verlängert hat, nicht ao. kündigen?
das würde ich auch gerne wissen ?
das würde ich auch gerne wissen ?
das wird wohl daran liegen, dass bei diesen kunden die MVD sowiso bald ausläuft
das wird wohl daran liegen, dass bei diesen kunden die MVD sowiso bald ausläuft
naja wenn ich ihm 2010 abgeschlossen habe dann läuft er schon noch eine weile 😉
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wieso kann man einen vertrag den man nach dem 2.6.09 verlängert hat, nicht ao. kündigen?
Neue AGB seit 02.06.2009:Einvernehmliche Vertragsänderungen27.6 Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen können wir mit Ihnen auch einvernehmlich vereinbaren.27.7 Wir senden Ihnen ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in geeigneter Form, z.B. durch Rechnungsaufdruck oder als Rechnungsbeilage. Darin finden Sie alle Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen oder Entgeltbestimmungen. Auch wenn wir nur einen Teil eines Punktes ändern, senden wir Ihnen den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich finden Sie einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.A1.net/AGB. Sie können die Volltext-Version auch bei unserer Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informieren wir Sie über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen.
Neue AGB seit 02.06.2009:Einvernehmliche Vertragsänderungen27.6 Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen können wir mit Ihnen auch einvernehmlich vereinbaren.27.7 Wir senden Ihnen ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in geeigneter Form, z.B. durch Rechnungsaufdruck oder als Rechnungsbeilage. Darin finden Sie alle Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen oder Entgeltbestimmungen. Auch wenn wir nur einen Teil eines Punktes ändern, senden wir Ihnen den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich finden Sie einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.A1.net/AGB. Sie können die Volltext-Version auch bei unserer Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informieren wir Sie über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen.
einvernehmlich ?? wer sagt das ich das will ?? 👎
Du bist mit den Änderungen nicht einverstanden? Hast du deinen Vertrag vor dem 2.6.2009 abgeschlossen, kannst du deinen Vertrag außerordentlich kündigen. Wir benötigen die außerordentliche Kündigung bis zum Inkrafttreten der Änderung, also bis spätestens 4.4.2011.
1. Frage: Mein Vertrag wurde vor dem 2.6.2009 abgeschlossen/verlängert aber ich bin mit meinen Mobilpoints noch im Minus. Muss ich bei der außerordentlichen Kündigung die restlichen Mobilpoints nachzahlen?2. Frage: gibt es auch hier eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ab dem Datum meiner außerordentlichen Kündigung? 3. Frage: kann ich im Zuge der außerordentlichen Kündigung meine Telefonnummer zu einem anderen Provider mitnehmen. Danke
Die Einführung dieser neuen Entgeltbestimmungen erinnert unheimlich an ähnlich Kundenfreundliches bei - der Finanz-Regelung zur Ausweispflicht beim Kauf von 3 Bierkisten - der ÖBB mit den Rückfahrkarten und dem Ab-Stadtgrenze KnopfZwei mal stehend rückwärts gerudert - es ist halt Fasching! Lieber Regulator und A1 - Ihr habt ja noch zwei Monate Zeit zum Nachzudenken.P.S. Wer braucht eigentlich die 05er Nummern? Der Anrufer ja keinesfalls, da je die meist vorhandene, "normale" Nummer wesentlich billiger kommt. mfg
Warum muss ich als Kunde etwas schriftlich widersprechen was ich so nie unterschrieben hab? Eigentlich sollte ich es höchstens schriftlich einwilligen oder es bleibt der Vertrag so wie er ist.
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Hallo alle!@außerordentliche Kündigung: Kunden mit Verträgen, die vor dem 2.6.2009 abgeschlossen wurden, haben ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dabei muss das Schreiben bis spätestens 4.4.2011 bei uns eingelangt sein. Der Vertrag wird dann mit 4.4.2011 gekündigt und auf B-Free umgestellt. Dieser B-Free Anschluss kann dann einfach wieder angemeldet werden (zu Erstanmeldekonditionen) oder auch portiert werden.@Kosten der außerordentlichen Kündigung: Die Kündigung ist in diesem Fall gratis – d.h. Pönalen und Entgelte für bestehende Bindungen bzw. minus MOBILPOINTS werden nicht verrechnet.lg,Christian
Hallo,Hier ein Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz in der aktuellen Fassung:(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Ich frage mich, inwiefern es begründbar ist, dass das Sonderkündigungsrecht auf Verträge, die vor dem 2.6.2009 abgeschlossen wurden, eingeschränkt wird. Auch die aktuelle Fassung der AGB's gibt darauf keinen Hinweis:27.5 Außerordentliches Kündigungsrecht bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen: Sie können den Vertrag bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen kostenlos kündigen. Eine solche Kündigung wird 1 Monat nach Zugang Ihrer Kündigung wirksam – frühestens aber zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen; bis dahin gilt unser Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.Bitte um Stellungnahme diesbezüglich.Mit freundlichen GrüßenMartin
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Hallo,Ich frage mich, inwiefern es begründbar ist, dass das Sonderkündigungsrecht auf Verträge, die vor dem 2.6.2009 abgeschlossen wurden, eingeschränkt wird. Auch die aktuelle Fassung der AGB's gibt darauf keinen Hinweis:27.5 Außerordentliches Kündigungsrecht bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen: Sie können den Vertrag bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen kostenlos kündigen. Eine solche Kündigung wird 1 Monat nach Zugang Ihrer Kündigung wirksam – frühestens aber zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen; bis dahin gilt unser Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.Bitte um Stellungnahme diesbezüglich.Mit freundlichen GrüßenMartin
In der aktuellen Fassung der AGB gibt es den § 27.6 und §27.7 (seit 2.6.09) und darauf wird sich a1berufen. mfgEinvernehmliche Vertragsänderungen27.6 Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen können wir mit Ihnen auch einvernehmlich vereinbaren.27.7 Wir senden Ihnen ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in geeigneter Form, z.B. durch Rechnungsaufdruck oder als Rechnungsbeilage. Darin finden Sie alle Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen oder Entgeltbestimmungen. Auch wenn wir nur einen Teil eines Punktes ändern, senden wir Ihnen den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich finden Sie einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.A1.net/AGB. Sie können die Volltext-Version auch bei unserer Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informieren wir Sie über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen.
Hallo Ihr Lieben!Es haben ALLE ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 25 TGK:a) Kunden vor 2.6.2009Hier gibt keine Sonderbestimmung für "einvernehmliche" Angebote. Somit greift der § 25 TKG direkt.b) Kunden ab 2.6.2009Hier gibt es eine Sonderbestimmung im § 27 (6) bis (8) der AGB. Dort wird angeführt: "Unser Angebot zu den neuen bzw. geänderten AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen. Wir informieren Sie in unserem Angebot über diese Frist sowie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens.". Bei dieser Bestimmung wird sichtlich auf den § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) verwiesen. "§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;"Nur kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, weil § 25 TKG in einer eindeutige Bestimmung (die auch nicht in AGBs abgeändert werden kann) vorsieht, dass bei einer nicht begünstigenden Änderung für den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht möglich ist. Der Kunde muß daher auch garnicht widersprechen, sondern einfach außerordentlich kündigen. Was in den AGB steht, ist daher uninteressant. Die Telekom versucht hier sichtlich den § 25 TKG "auszuhebeln". Der Passus in den AGB hat aber schon seine Berechtigung und zwar dann, wenn der Kunde besser gestellt wird. Conclusio - alle haben ein außerordentliches Kündigungsrecht.Natürlich müssen die Handys nicht zurückgegeben werden und auch keine Abschlagszahlungen geleistet werden.Ich werde Anfang nächster Woche ein Kündigungsschreiben (welches dann jeder benutzen kann) online stellen. Siehe www.umtslink.at/3g-forumDies ist meine MeinungLGStefan
3. Frage: kann ich im Zuge der außerordentlichen Kündigung meine Telefonnummer zu einem anderen Provider mitnehmen.
Bitte obige Frage beantworten.Konkretes Bsp: Ich schicke meine Sonderkündigung an A1, gehe dann in den nächsten A1 Shop und hole mir meine NÜV - Auskunft, da ich zu bob wechseln will. Oder muß ich erst warten bis ab 4.4. mein Vertrag zu bfree umgewandelt wird, mir dann 19eur aufbuchen und dann NÜV im A1-Shop beantragen?Danke
Ja, aber das gilt eben bei einer Einvernehmlichen Änderung. Aber ist es in diesem Fall wirklich einvernehmlich, wenn ich als Kunde aktiv werden muss um Bekanntzugeben, dass ich nicht damit einverstanden bin? Müsste nicht, wenn es einvernehmlich ist, der Vertragspartner der die Änderung vornimmt auf den anderen zugehen und nur wenn der andere Vertragspartner damit einverstanden ist kan diese auch in Kraft treten. Aber so wie es aussieht ist es doch so, dass ich als Kunde hinschicken muss dass ich NICHT einverstanden bin, und wenn ich nichts hinschicke, ich mich also nicht dazu äußere, wird es geändert. Sollte doch aber so sein, dass wenn ich mich nicht dazu äußere KEINE Vertragsänderung vorgenommen wird. Oder irre ich mich?
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Was muss ich genau Schreiben wenn ich das nicht möchte?
Ich verstehe nicht, warum das außerordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Tarife und Verträge begrenzt werden kann. Weil lt. AGB 33.3b in Verbindung mit 27.5 steht allen eine außerordentliches Kündung zu. Warum wird das jetzt auf bestimmte Kunden eingegrenzt?Bitte um eine Stellungnahme seitens A1.
also bei "big bob" sind die NICHT inkludiert!
Hallo Ihr Lieben!Es haben ALLE ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 25 TGK:a) Kunden vor 2.6.2009Hier gibt keine Sonderbestimmung für "einvernehmliche" Angebote. Somit greift der § 25 TKG direkt.b) Kunden ab 2.6.2009Hier gibt es eine Sonderbestimmung im § 27 (6) bis (8) der AGB. Dort wird angeführt: "Unser Angebot zu den neuen bzw. geänderten AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen. Wir informieren Sie in unserem Angebot über diese Frist sowie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens.". Bei dieser Bestimmung wird sichtlich auf den § 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) verwiesen. "§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;"Nur kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, weil § 25 TKG in einer eindeutige Bestimmung (die auch nicht in AGBs abgeändert werden kann) vorsieht, dass bei einer nicht begünstigenden Änderung für den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht möglich ist. Der Kunde muß daher auch garnicht widersprechen, sondern einfach außerordentlich kündigen. Was in den AGB steht, ist daher uninteressant. Die Telekom versucht hier sichtlich den § 25 TKG "auszuhebeln". Der Passus in den AGB hat aber schon seine Berechtigung und zwar dann, wenn der Kunde besser gestellt wird. Conclusio - alle haben ein außerordentliches Kündigungsrecht.Natürlich müssen die Handys nicht zurückgegeben werden und auch keine Abschlagszahlungen geleistet werden.Ich werde Anfang nächster Woche ein Kündigungsschreiben (welches dann jeder benutzen kann) online stellen. Siehe www.umtslink.at/3g-forumDies ist meine MeinungLGStefan
Was sagt ein A1- Administrator dazu?
Warscheinlich gar nichts, die müssen erst den Schock verdauen dass ihre Kunden doch nicht so blöd sind wie sie gedacht haben und eben NICHT auf jeden Schwachsinn reinfallen, den A1 sich zur Kundenabzocke einfallen lässt.

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