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Datenschutz bei A1

  • 6 October 2016
  • 7 Antworten
  • 2859 Ansichten

Zuletzt ist mir öfters zu Ohren gekommen, dass es bei A1 mit dem Datenschutz nicht immer zum Besten steht!

Deshalb habe ich mich über impressum@ erkundigt, wie A1 die Anlage einer 6 monatigen trafficstatistik samt ein/auslog-zeiten mit dem TKG in Einklang bringen möchte...?
aus meiner Email, die unbeantwortet blieb: "... Möchten Sie mir deshalb bitte beschreiben, warum es möglich ist, auf a1.net 6 Monate lang eine "Online Statistik" zur Verfügung zu stellen, die nicht nur Datenvolumen sondern auch sehr detaillierte Log-in & Log-out Zeiten beinhaltet? Diese Daten sind doch wohl Verkehrsdaten die gesetzmäßig 3 Monate nach Bezahlen der Rechnung zu löschen sind? Ich würde schon wert darauf legen, dass A1 keine Daten darüber speichert, an welchen Wochentagen jemand eher vormittags, eher nachmittags oder gar nicht zu Hause ist! Schon gar nicht, wenn aufgrund eines flatrate Vertrags sowieso zweifelhaft ist, ob diese Daten zu Verrechnungszwecken überhaupt gespeichert werden müssen. aus der AGB:A1 löscht...
...b. Verkehrsdaten des Kunden gemäß § 99 TKG 2003, sobald der Bezahlvorgang
durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden."
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Beste Antwort von A1_Frederik 13 October 2016, 16:51

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7 Antworten

Interessant, dass sich A1 auch hier im Forum keinen Kommentar zu diesem Thema entlocken lässt...

Vor allem deshalb, weil die Konkurenz (zB UPC) schon seit geraumer Zeit überhaupt keine traffic-Statistik mehr zur Verfügung stellt. -> Unter Verweis auf die Unzulässigkeit laut Telekommunikationsgesetz.
Benutzerebene 7
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oje1 schrieb:Interessant, dass sich A1 auch hier im Forum keinen Kommentar zu diesem Thema entlocken lässt...
Yo ... könnt daran liegen, dass es eine Community ist, wo User untereinander diskutieren? 🙂
Benutzerebene 6
Abzeichen +2
Hallo ste1fan2,

hat ein bißchen länger gedauert, aber hier unser offizielles Statement:

Stammdaten:
Gemäß § 97 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 werden Stammdaten nur
für den Zweck des Abschlusses, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehung
(Vertrages) mit dem Teilnehmer, bzw. der Verrechnung der Entgelte, der Erstellung
von Teilnehmerverzeichnissen und für die Erteilung von Auskünften an Notrufträger,
ermittelt und verarbeitet. Sofern die Daten für den oben genannten Zweck nicht
noch benötigt werden bzw. Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche
Verpflichtungen zu erfüllen sind, wie etwa gemäß Bundesabgabenordnung (BAO)
oder Unternehmensgesetzbuch (UGB), werden Stammdaten nach zehn Jahren
gelöscht.

Verkehrsdaten:
Als Netzbetreiber sind wir an das Datenschutzgesetz (DSG) 2000 sowie Telekom-
munikationsgesetz (TKG) 2003, insbesondere gemäß § 93 TKG 2003 an das
Kommunikationsgeheimnis, welches Verkehrsdaten, (Standortdaten und Inhaltsdaten)
unter besonderen Schutz stellt, gebunden sind.

Gemäß § 92 TKG 2003 sind Verkehrsdaten, Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung
einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses
Vorganges verarbeitet werden; diese sind etwa aktive und passive Teilnehmer-
nummern, IP-Adressen, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung, oder übermittelte
Datenmenge.

Verkehrsdaten werden gemäß § 99 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, außer
in den gesetzlich geregelten Fällen, grundsätzlich nicht gespeichert bzw. werden
unverzüglich gelöscht oder anonymisiert, d.h. sie werden nur für den Zwecke der
Verrechnung von Entgelten, einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungs-
leistungen bzw. bis zum Ablauf jener Frist gespeichert, innerhalb derer die Rechnung
rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann
(3 Monate), daraus ergibt sich aufgrund der Verrechnung und Einspruchsfrist
eine sechsmonatige Speicherdauer.

Protokoll- und Dokumentationsdaten werden gemäß § 14 (5) Datenschutzgesetz
(DSG) 2000 drei Jahre lang aufbewahrt.

Die Löschung der von uns zu verarbeiteten Daten erfolgt konform der gesetzlichen
Grundlagen des Datenschutzgesetz (DSG) 2000, Telekommunikationsgesetz (TKG)
2003, iVm den AGB sowie Bundesabgabenordnung (BAO) und Unternehmens-
gesetzbuch (UGB).

Ich hoffe, wir konnten deine Frage ausreichend beantworten.

LG Frederic
Lieber A1 Frederik!

Danke für das offizielle Statement!

Die Antworten sind halt ein bisschen im Stil von Facebook und Co. wenig konkret und unverbindlich.

Die Frage war ja eigentlich:

1.) Warum braucht A1 im Gegensatz zu anderen Anbietern (sic!) eine detaillierte traffic Statikstik für Verrechnungszwecke bei flatrate? (ich kann mir da schon Gründe vorstellen)

2.) Wenn A1 diese Daten für Verrechnungszwecke braucht, weshalb werden sie dann nicht wie vorgeschrieben 3 Monate nach Rechnungslegung gelöscht? ... dass bei A1 laut Ihrer Antwort 3 Monate einfach 6 Monate lang sind, finde ich recht willkürlich. (auch wenn die Frist natürlich erst mit Rechnungslegung beginnt)

Dass in Ihrer Antwort noch Protokolldaten laut §14 DSG erwähnt werden, soll ja wohl hoffentlich nicht heißen, dass A1 der Ansicht ist, dass dieser Paragraph für traffic Protokolle anzuwenden wäre?


LG
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Hallo oje1,

vielleicht erklärt das hier deine Fragen:

1. Warum braucht A1 im Gegensatz zu anderen Anbietern (sic!) eine detaillierte traffic Statikstik für Verrechnungszwecke bei flatrate?

Neben dem TKG sind für A1 als Telekommunikationsbetreiber auch Verordnungen der Regulierungsbehörde (RTR) einzuhalten.

Unter anderem ist grds die Ausstellung eines Einzelentgeltnachweises vorgesehen:

Dieser ist eine chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen, soweit es sich um Telefon-, Internetzugangs- oder SMS/MMS-Dienste handelt. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Bei einer sogenannten Flat-Rate, die Verbindungen in grundsätzlich unbeschränktem Ausmaß umfasst, muss zwar kein Einzelentgeltnachweis an sich erstellt werden, kann aber zur Verfügung gestellt werden. Da nicht nur Flatrates, sondern auch andere Produktvarianten angeboten werden, werden diese Daten für die Verrechnung benötigt.

Auch bei Flatrates kann es zudem bei Überschreitung eines Fair-Use Limits, oder bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Leistungserbringung an sich, dazu kommen, dass Verkehrsdaten zum Nachweis benötigt werden.



2. Wenn A1 diese Daten für Verrechnungszwecke braucht, weshalb werden sie dann nicht wie vorgeschrieben 3 Monate nach Rechnungslegung gelöscht?

Die Einspruchsfrist von 3 Monaten beginnt je nach Kunde (Erhalt der Rechnung) oft unterschiedlich zu laufen und ist diesbezüglich auch entsprechender Postlauf bzw. interner Prozess bei Aufnahme von allfälligen Rechnungseinsprüche zu berücksichtigen.
Um die diesbezüglichen Rechte des Kunden zu wahren sowie eine lückenlose Aufklärung allfälliger Rechnungseinsprüche zu gewährleisten, ergibt sich insgesamt dann eine Frist von 6 Monaten.


3. Dass in Ihrer Antwort noch Protokolldaten laut §14 DSG erwähnt werden, soll ja wohl hoffentlich nicht heißen, dass A1 der Ansicht ist, dass dieser Paragraph für traffic Protokolle anzuwenden wäre?

§14 DSG verpflichtet Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, um Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust zu schützen, und um Verarbeitungsvorgänge nachvollziehen zu können. Die noch erforderlichen Verkehrsdaten, die aufgrund des Verrechnungszweckes und Einspruchsfrist gespeichert werden, sind selbstverständlich nicht Protokolldaten im Sinne dieser Bestimmung, sondern fallen unter § 99 TKG. Siehe dazu unsere Ausführungen oben.


LG Frederic
Lieber frederic A1!

In der Tat, mit dieser Argumentationskette hast du mir anständig den "Wind aus den Segeln genommen"!

Subjektiv finde ich 6 Monate immer noch sehr ausgedehnt, aber rechtlich stechen wohl deine Argumente.

LG, oje1
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Hallo oje1,

puhhh viel Pulver habe ich aber auch nicht mehr gehabt :-)

Schönes Wochenende!

LG Frederic

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