Frage

aktuelle Preisanpassung 2018 (Missbräuchliche Nutzung der Wertanpassung durch A1)


Vielleicht wäre es an der Zeit, dass die RTR eine Klage wegen missbräuchlicher Nutzung der Wertanpassungsklausel in Betracht zieht.

Ein Vergleich:
Die Wertanpassung von Drei betrifft Tarife die vor dem Vergleichszeitraum oder zu Beginn des Vergleichszeitraumes abgeschlossen wurden. Sprich der Betreiber konnte 2013 bis 2015 noch nicht wissen das von 2015 bis Ende 2017 die Preise um 3 Prozent steigen werden und hat anschließend eine Anpassung durchgeführt. (Ein guter Grund um bei drei möglichst einen aktuellen Tarif bei Vertragsverlängerung zu wählen)

A1 kontrolliert jährlich die Differenz und passt Tarife bereits ab 2% an. Aktuell wird 2016 - 2017 verglichen.
Jedoch wird ein Tarif der zb am 29.Dezember 2017 im Geschäft abgeschlossen wurde auch erhöht. Obwohl er am Ende der Vergleichperiode abgeschlossen wurde.

Die Wertanpassung hat jedoch den Sinn, dass Tarife die älter sind an das aktuelle Preisniveau anzupassen.

Von 29.Dezember bis 2.Jänner sind die Preise jedoch nicht um 2% gestiegen. Hätte der Kunde den nächsten möglichen Verkaufstag (2.1.18) gewählt unterliegt er nicht der Preisanpassung.

Es ist nicht der Sinn, aktuelle Tarife an das aktuelle Preisniveau anzupassen und die tatsächlichen Kosten vom Tag des Kaufes abhängig zu machen anstatt eben Tarife die 2015 abgeschlossen wurden zu erhöhen.

Das ist eine klare missbräuchliche Nutzung und daher müsste für alle Erhöhungen, welche das Jahr 2017 und auch 2016 betreffen ein außerordentliches Kündigungsrecht gelten.

Die RTR müsste hier dringend eingreifen!!!

2 Antworten

Weiters ist mir folgendes aufgefallen:
  1. In eurer Vertragsklausel steht nicht wie bei anderen Betreibern eindeutig Zitat AGB Drei "Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden."
Es steht bei A1 "Anpassungen der Entgelte erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses"
Das ist meiner Meinung nach nicht eindeutig geregelt, da ihr ansonsten immer vom folgenden Kalenderjahr sprecht, bedeutet dies für mich zur Abgrenzung, dass ich zumindest 12 Monate meines Vertrages mit der entsprechenden Grundgebühr zu rechnen habe.
Benutzerebene 6
Abzeichen +2
Hallo @Carlos1,

ich nehme an, dass du die Indexanpassung meinst...
Indexanpassung bedeutet, dass die monatlichen Grundentgelte von Tarifen und die jährliche Mobile-Service-Pauschale einmal im Jahr angepasst werden können.
Die Indexanpassung richtet sich nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI), der von der Statistik Austria berechnet und veröffentlicht wird. Er ist ein Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung und somit auch für die Inflation in Österreich.
Wir beziehen uns bei der Indexanpassung immer auf den Jahres-VPI, der dem Durchschnitt der 12 monatlichen Inflationsraten eines Kalenderjahres entspricht. Eine Deflation bedeutet eine Senkung, eine Inflation eine Steigerung der Preise.

Es werden immer nur Schwankungen gegenüber der Indexbasis von 2 % berücksichtigt. Wird dieser Schwankungsraum in den Folgejahren insgesamt überschritten, können die Preissteigerungen kumuliert werden. Aktuelle Informationen über den VPI findest du auf der Website der Statistik Austria.
Monatlich und jährlich wiederkehrende fixe Entgelte passen wir nur bei Produkten an, deren Vertrag eine rechtsgültige Indexklausel beinhaltet.
Die Indexanpassung ist somit Vertragsbestandteil und es gibt kein außerordentliches Kündigungsrecht.

LG Frederic

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